Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt:
Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 19359/04 “Reinhard M. against Germany” entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung in diesem Fall einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit darstellte. Die Kammer verurteilte daher die Bundesregierung in Berlin zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld an den 52-Jährigen.
Der (normale) Freiheitsentzug ist eine Strafe für begangene Straftaten; die (nachträgliche) Sicherungsverwahrung soll zukünftige Straftaten verhindern. Sie basiert folglich auf Annahmen und Prognosen über zukünftiges Verhalten eines Menschen, das selbstverständlich eintreten kann, aber nicht muss!
Die Sicherungsverwahrung basiert auf einem Scoring-Verfahren, das immer zu einem bestimmten Anteil von Fehlprognosen führt – mit fatalen Folgen für den Einzelnen. In einem Rechtsstaat sollten jedoch Tatsachen und keine Prognosen als Grundlage zum Freiheitsentzug dienen!
Man darf auch nicht unterschätzen, welchem öffentlichen Druck teilweise die Gutachter ausgesetzt sind: Eine nicht zutreffende positive Prognose wird in den Medien regelmäßig große Aufmerksamkeit erregen, sodass zu befürchten ist, dass die Gutachter positive Prognosen nur zurückhaltend stellen. Selbst durch Vorkehrungen, z.B. mehrere Gutachter, lassen sich die grundsätzlichen Mängel des Verfahrens nicht beheben!
Man kann darüber nachdenken, für Wiederholungstäter eine lebenslage Freiheitsstrafe ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. In diesem Fall wäre der (lebenslange) Freiheitsentzug weiterhin eine Strafe für begangene Straftaten. Eine Sicherungsverwahrung ist in jedem Fall der falsche Ansatz!
Die Sicherungsverwahrung gehört deshalb ersatzlos abgeschafft!